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Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
BENZ Gesellschaft für Beregnungstechnik mbH ▫ Robert-Bosch-Ring 2
67307 Göllheim ▫ Tel: 06351/43124 ▫ Fax: 06351/43126
Home: www.benz-beregnung.de E-Mail: info@benz-beregnung.de
- Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Technische Angaben in Katalogen, Prospekten und Preislisten sind annähernd und unverbindlich.
Unsere Angebote sind freibleibend. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Lieferbedingungen als angenommen.
- Lieferzeit
Unsere Lieferzeitangaben werden nach Möglichkeit eingehalten. Für termingerechtes Eintreffen der Ware können wir jedoch keine Haftung übernehmen. Betriebsstörungen oder Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die vereinbarte Lieferzeit ganz oder teilweise aufzuheben, Schadensersatzansprüche aus Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
- Versand- und Gefahrenübergang
Alle Lieferungen erfolgen - auch wenn sie frachtfrei sind - auf der Gefahr des Bestellers. Im Falle eines Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem transportführenden Organ dem Empfänger. Mit der Übergabe der Ware an den Abholer, Verfrachter, die Eisenbahn oder einen sonstigen Beauftragten, ist unsere Lieferverpflichtung erfüllt. Abladekosten bei Zustellung sind vom Käufer zu tragen. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk ohne unser Verschulden geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Gewähr und Mängelrüge
Reklamationen müssen innerhalb 8 Tagen schriftlich angezeigt werden. Sie berechtigen den Käufer jedoch nicht zur Zahlungsverzögerung. Die Gewährleistung für alle von uns gelieferten und montierten Teile besteht ausschließlich darin, dass wir den Austausch fehlerhafter Materialien, d.h. die Lieferung von Ersatzteilen gegen Rücklieferung (frei Göllheim) der defekten Teile, vornehmen. Die Gewährleistung setzt einen sachgemäßen Gebrauch, sowie die Beachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung voraus.
Die Dauer der Gewährleistung beschränkt sich auf 2 Jahre nach Lieferdatum.
Für Mängelbeseitigungen durch Dritte oder durch den Kunden selbst ausgeführt übernimmt die Benz GmbH keinerlei Haftung und Kosten.
Die Gewährleistung entfällt bei Mitverwendung von bauseits zur Verfügung gestelltem Material für die Ausführung des Auftrages.
- Preise
Die Preise verstehen sich ab Lager Göllheim, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Pro Auftrag werden anteilige Versand- und Verpackungskosten erhoben. Preisänderungen sind ohne vorherige Benachrichtigungen vorbehalten.
Sämtliche Preise gelten als unverbindliche Preisempfehlung ohne Mehrwertsteuer.
- Zahlung
Unsere Warenrechnung, ausgenommen Vorausrechnung, sind innerhalb 10 Tagen rein netto nach Erhalt fällig und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und ungeachtet des Rechtes der Mängelrüge.
Sie sind sofort fällig bei Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nicht rechtskräftig festgestellte Ansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung von Zahlungen oder anderer vereinbarter Leistung.
- Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigt, sofern die Forderung aus dem Weiterverkauf unmittelbar an uns abgetreten wird.
Es ist dem Besteller untersagt, die Vorbehaltsware im Rahmen von Räumungsverkäufen, Auktionen oder ähnlichen Sonderveranstaltungen zu verkaufen, sie zu verpfänden, Dritten zur Sicherung zu übereignen und zu verschenken.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens können wir jedoch verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit hat der Kunde sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt werden bereits an uns abgetreten.
Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht oder nicht pünktlich, so können wir unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Vertragserfüllung die Ware herausverlangen, sofern eine dem Kunde zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so hat er Anspruch auf Rückgabe der Eigentumsvorbehaltware.
Sofern die Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Kontokorrentkonto eingestellt werden, so tritt er den an die Stelle der einzelnen Forderungen tretenden Kontokorrentsaldo hiermit ebenfalls zur Sicherung in Höhe des Wertes der zustehenden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.
- Haftung
Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fährlässigkeit. In diesem Fall sind sie auf den Auftragswert beschränkt.
Unser Kunde verpflichtet sich, uns in diesem Umfang von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritter Seite gegen uns geltend gemacht werden. Soweit die vorstehenden Ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung gegenüber unseren Mitarbeitern.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung der Benz GmbH vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Die Benz GmbH kann die Beseitigung von Mängel verweigern, solange der Besteller der Benz GmbH gegenüber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Benz GmbH sind ausgeschlossen; insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Allgemeines
Für die vertragliche Beziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Allgemeines
Für die Montage ist ein verschließbarer Lagerraum, Hilfskräfte, Beleuchtung, Betriebsstrom und Wasser vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so werden die Leistungen auf seine Kosten von der Benz GmbH übernommen. Für alle während der Montage und der Druckprobe an Anlageteilen entstandenen Schäden, die durch nicht zur Benz GmbH gehörenden Personen verursacht werden oder für Abhandenkommen von Materialien wird kein kostenloser Ersatz geleistet.
- Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Benz GmbH sein vorstehendes Bauvorhaben für Fotoaufnahmen zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen in elektronischen Medien. Aus den entstandenen Fotoaufnahmen und den sich daraus ergebenden Veröffentlichungen leitet der Auftraggeber keinerlei Ansprüche ab.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit unsere Kunden Kaufleute sind, wird als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Göllheim vereinbart. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Rockenhausen und das Landgericht Kaiserslautern.
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